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STUDIUM UND BEHINDERUNG

Im Sinne der Chancengleichheit und der Barrierefreiheit soll ein Studium an der HSHL uneingeschränkt für jeden Menschen möglich sein. Auf die besonderen Anforderungen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung möchte die Hochschule deshalb besonders eingehen.

Beratungsangebote nutzen

Portraitfoto Laura Wolf

Laura Wolf
Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit

Studierende mit Beeinträchtigungen sind eine äußerst heterogene Gruppe. Die meisten Behinderungen sind im Studienalltag nicht sichtbar. Häufig bleiben entsprechende Studierende an der Hochschule unbemerkt, wenn sie nicht selbst auf ihre Einschränkungen hinweisen. Das hat Folgen: Viele wissen nicht, dass sie gesonderte Rechtsansprüche haben (z.B. einen Anspruch auf Nachteilsausgleich) und fühlen sich durch die bestehenden Beratungsangebote nicht angesprochen.

Studium und Behinderung

  • 1. Studieren mit Beeinträchtigungen - Gehöre ich dazu?

    Wer zu den Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten gehört, ist gesetzlich geregelt. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) beschreibt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen als Personen, "die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern" (Art.1, Satz 2).

    Zu den gesundheitlichen Einschränkungen gehören z.B.:

    • Bewegungs-, Hör-, Sprech- und Sehbeeinträchtigungen
    • psychische Erkrankungen (etwa Depressionen oder Angsterkrankungen)
    • chronisch-somatische Krankheiten (etwa Multiple Sklerose oder chronische Darmerkrankungen)
    • Teilleistungsstörungen (etwa Legasthenie oder ADHS)
  • 2. Informationen für Studieninteressierte

    Studienaufnahme planen

    Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen stehen im Studienalltag häufig vor besonderen Herausforderungen. Vor der Aufnahme eines Studiums stellen sich unter Umständen ganz spezifische Fragen. Manchmal benötigen entsprechende Studierende auch besondere Unterstützung im Studium. Deshalb empfehlen wir: Nutze die Beratungsangebote der Hochschule und erkundige Dich rechtzeitig vor Studienantritt nach den Unterstützungsmöglichkeiten.

    Bewerbung und Zulassung

    Studienbewerberinnen und -bewerber mit Beeinträchtigungen können im Bewerbungsverfahren einen Sonderantrag auf Zulassung stellen. In Betracht kommen:

    • Ein Antrag aufgrund außergewöhnlicher Härte (Härtefallantrag)
    • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote
    • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit

    In zulassungsfreien Studiengängen ist ein solcher Sonderantrag nicht relevant, da hier immer alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden (insofern sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen). Anders stellt sich die Sachlage in zulassungsbeschränkten Studiengängen dar, wenn diese aufgrund einer hohen Nachfrage nur einen Teil der Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen können (sog. NC-Verfahren). Allgemeine Informationen zum Härtefallantrag oder zum Nachteilsausgleich im Zulassungsverfahren finden sich hier.

    Wichtig

    Einen Härtefallantrag oder Nachteilsausgleich im Zulassungsverfahren kann nur stellen, wer die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Auch Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen Krankheiten müssen also immer zuerst eine Hochschulzugangsberechtigung vorweisen (in der Regel: die allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder berufliche Qualifikation).

    Bevor Du einen Sonderantrag stellst, solltest Du kritisch prüfen, ob dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Viele Studienbewerberinnen und -bewerber setzen auf die Sonderanträge zu große Hoffnungen. Die Hochschulen legen hier strenge Maßstäbe an. Nicht jeder Grund, der persönlich als relevant erscheint, kann bei der Studienplatzvergabe als "Sonderfall" anerkannt werden.

  • 3. Nachteilsausgleich in Prüfungen

    Studierende mit Beeinträchtigungen haben einen Rechtsanspruch, chancengleich zu studieren. Nachteilsausgleiche sind ein Instrument, um Benachteiligungen individuell auszugleichen.

    Viele Studierende können Prüfungsleistungen wegen ihrer Beeinträchtigung nicht in der vorgegebenen Weise erbringen. Sie brauchen zeitlich und/oder formal veränderte Bedingungen. Beim Nachteilsausgleich geht es nicht um Prüfungserleichterungen, sondern es sollen bestehende Benachteiligungen abgebaut werden. Nachteilsausgleiche sind immer vom Einzelfall und der jeweiligen Prüfungsform abhängig. Beispiele sind:

    • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren und schriftlichen Arbeiten
    • Ablegen der Prüfung in einem separaten Raum
    • Ermöglichung von Erholungspausen bei Prüfungen
    • Ersetzung von schriftlichen durch mündliche Prüfungsleistungen (und umgekehrt)

    Nachteilsausgleiche sind prinzipiell für alle Leistungsnachweise im Studium möglich, insbesondere für Klausuren, Referate, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Berichte und Abschlussarbeiten.

    Wichtig: Es gibt leistungsbezogene Grenzen für den Nachteilsausgleich: Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in ihrem Studiengang geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Konkret heißt das: Die Rahmenbedingungen einer Prüfung können modifiziert werden, die Leistungsziele selbst dagegen nicht. Diese müssen grundsätzlich von allen Studierenden erfüllt werden.

    Du hast Fragen zur Antragsstellung, benötigst Unterstützung oder bist unsicher, ob Du einen Nachteilsausgleich beantragen sollest? Dann kontaktiere die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, sie hilft Dir gerne weiter.

    Vertiefende Informationen zum Nachteilsausgleich finden sich auf den Seiten des Deutschen Studierendenwerks.

  • 4. Studienfinanzierung

    Die zentrale Form der Studienfinanzierung ist das BAföG. Das BAföG-Recht sieht verschiedene Sonderregelungen vor, die behinderungsspezifische Nachteile ausgleichen sollen. Diese Sonderregelungen betreffen z.B. die Förderungsdauer, die Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Altersgrenze. Weitere Informationen erhältst Du auf der Homepage des Studierendenwerks Paderborn.

    Neben dem BAföG gibt es einige Stiftungen, die spezielle Förderprogramme für Studierende mit Beeinträchtigungen anbieten. Eine Übersicht findest Du hier.

  • 5. Studienbedingter Mehraufwand aufgrund einer Beeinträchtigung

    Bisweilen brauchen Studierende mit Behinderungen zusätzliche finanzielle Unterstützung. Zum studienbedingten Mehrbedarf gehören all jene studienbezogenen, individuell angepassten technischen Hilfsmittel, Kommunikations- und Studienassistenzen, Mobilitätshilfen und zusätzlichen Sach- und Unterstützungsleistungen, die behinderungsbedingt erforderlich sind, damit Studierende ihr Studium selbstständig und gleichberechtigt durchführen können. Für die Finanzierung eines studienbedingten Mehraufwands kann Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Anspruch genommen werden.

    Wenn Du an der HSHL studierst, musst Du den Antrag auf Eingliederungshilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) stellen. Unterstützung bei der Antragstellung erhältst Du beim Beauftragten für Studierende mit Behinderungen.

  • 6. Barrierefreiheit

    Die HSHL strebt eine Barrierefreiheit aller Hochschulgebäude und Räume an. Sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Studierende sollten sich frühzeitig mit den Wegen und den räumlichen Gegebenheiten vertraut machen. Sollten im Rahmen des Studienalltags Probleme im Bereich der Barrierefreiheit auftreten, melde diese bitte der Beauftragten, damit diese Abhilfe schaffen kann.

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